Wir sind für Sie da:
0316 / 829519
office@hausbesitzer.at

Warum die richtige Befristung des Vertrages wichtig ist

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Unsere Leserin vermietete ihre Eigentumswohnung in der Vergangenheit zweimal auf je drei Jahre befristet an einen jungen Mann. Zuletzt wollte sie den Vertrag mit ihm nicht mehr verlängern, ließ sich von seinem Vater aber dazu überreden, dem Mieter noch ein weiteres Jahr (befristet) in der Wohnung zuzugestehen. Jetzt möchte sie einen Schlussstrich ziehen und bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Fehler machen. „Welche Fristen muss ich beachten?“, fragt sie sich.

Mag. Gerhard Schnögl: Die Vermieterin hat im Vorjahr leider einen schweren Fehler gemacht. Bei Mietverhältnissen im Anwendungsbereich des MRG – wie etwa einer vermieteten Eigentumswohnung in einem Gebäude, das aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde – ist nicht jede Befristung zulässig. Die Vertragsdauer muss bei Wohnungen mindestens drei Jahre betragen. Befristete Mietverträge könnten zwar beliebig oft verlängert werden, dabei aber ebenfalls immer für mindestens drei Jahre. Wird ein Mietvertrag rechtlich nicht zulässig befristet, und das ist der Leserin offensichtlich passiert, so ist dieses Mietverhältnis automatisch unbefristet! Von Vermieterseite kann es nur gerichtlich und nur bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes aufgekündigt werden. Kündigungsgründe sind im Mietrechtsgesetz vollständig aufgezählt.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 1. Februar 2019.

Zurück

Diese Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cokkies einverstanden. Nähere Informationen zu Cookies finden Sie hier.