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Wartungspflicht von Heizthermen oder Warmwasserboilern

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Frage: Sie haben vor einiger Zeit hier die Wartungspflicht mitvermieteter Heizthermen oder Warmwasserboiler durch Mieter angesprochen, deren Mietgegenstand in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Wie kann sich aber ein Vermieter gegen Mieter schützen, die ihrer Wartungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen? Welche Handhabe hat er und wie soll er in einem solchen Fall dem neuen Mieter der Wohnung den Nachweis erbringen, dass Therme oder Boiler in der Vergangenheit regelmäßig von einem Fachmann inspiziert und gewartet wurden, wenn ihm der vorherige Mieter der Wohnung diesen Nachweis schuldig bleibt?

Mag. Gerhard Schnögl: Ich würde empfehlen, in den Mietvertrag einen Hinweis aufzunehmen, dass der Mieter Wartungsprotokolle aufzubewahren und bei Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter auszuhändigen hat. Geschieht dies nicht, wird eine Wartung auf Kosten des Mieters veranlasst.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 20. März 2017.

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