VwGH: Zur Entgeltlichkeit einer Übertragung
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
In einem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis festigte der VwGH die von ihm in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungsgeschäften:
Ein unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden kann in Form einer reinen oder gemischten Schenkung vorliegen. Während eine typische Schenkung ohne jegliche Gegenleistung gegeben wird, vereinbaren die Vertragsparteien (meist aus privaten Motiven) bei einer gemischten Schenkung einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Laut VwGH ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen und sich des doppelten Charakters der Leistung als entgeltlich und unentgeltlich bewusst sind.
Als wichtiges Indiz für die Schenkungsabsicht und damit die Unentgeltlichkeit einer gemischten Schenkung sieht der VwGH ein offenbares und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so dass sich für eine Vertragspartei eine Vermögenseinbuße und für die andere eine Bereicherung ergibt. Beträgt der gemeine Wert der Gegenleistung weniger als 50% des Erhaltenen, wird man von einer unentgeltlichen Übertragung ausgehen können.