Verwaltungsgerichtshof zur Hauptwohnsitzbefreiung
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
Gemäß § 30 EStG kann bei privaten Grundstücksveräußerungen die Hauptwohnsitzbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein „Eigenheim oder eine Eigentumswohnung“ veräußert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, was unter dem Begriff der „Eigentumswohnung“ zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall wurde ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft veräußert, mit dem aufgrund einer Benützungsvereinbarung mit den übrigen Miteigentümern ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer bestimmten, räumlich selbständigen, aber eben nicht parifizierten Wohnung verbunden war. Da der Veräußerer diese Wohnung entsprechend lang schon als Hauptwohnsitz genutzt hatte, wollte er die Steuerbefreiung für den Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen.
Der VwGH gab diesem Begehren allerdings nicht statt. Laut den Höchstrichtern ist der Begriff „Eigentumswohnung“ eng auszulegen, so dass es sich um eine „Wohnung iSd WEG 2002“ – somit um eine parifizierte Wohnung - handeln muss. Bei Miteigentumsanteilen kann daher trotz einer Benützungsvereinbarung nicht von einer der Hauptwohnsitzbefreiung zugänglichen Eigentumswohnung ausgegangen werden.