Wir sind für Sie da:
0316 / 829519
office@hausbesitzer.at

Verwalterhaftung für überhöhte Honorare

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (3 Ob 84/21f) hatte sich neulich mit einem von einer Eigen­tümer­gemein­schaft gegen die ehemalige Verwalterin der Liegen­schaft vor dem Hinter­grund einer durch­geführten General­sanierung geltend gemachten Schaden­ersatz­anspruch für ein über­höhtes Architekten­honorar und ein in Rechnung gestelltes Bau­ver­waltungs­honorar zu befassen und gelangte zu folgenden Be­urteilungen:

  • Im Schaden­ersatz­recht obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausal­zu­sammen­hang zwischen dem rechts­widrigen und schuld­haften Verhalten des (mut­maßlichen) Schädigers und dem Eintritt des Schadens.
  • Zum geltend gemachten Schaden­ersatz im Ausmaß des aus Sicht der Eigen­tümer­ge­mein­schaft über­höhten Architekten­honorars konnte im vorliegenden Fall nicht fest­gestellt werden, dass ein anderer Architekt günstiger beauftragt worden wäre, hätte die Ver­walterin noch ein weiteres Angebot (also insgesamt drei Angebote) ein­geholt.
  • Zum geltend gemachten Schaden in der Höhe des Bau­ver­waltungs­honorars erklärte im vor­liegenden Fall der OGH, die Ver­walterin hätte mit der Eigen­tümer­ge­mein­schaft einen auf­rechten Ver­waltungs­vertrag gehabt, die Auf­gabe der Haus­ver­waltung bei der Sanierung thematisiert und deutlich gemacht, dass für die Bau­ver­waltung ein gesondertes Honorar gestellt werde. Die Ver­walterin habe die organisatorische und kauf­männische Bau­ab­wicklung für die General­sanierung geleistet und für ihre Tätigkeiten ein jeden­falls an­gemessenes und branchen­übliches Honorar ver­rechnet.

Zurück

Diese Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cokkies einverstanden. Nähere Informationen zu Cookies finden Sie hier.