Verwalterhaftung für überhöhte Honorare
Der OGH (3 Ob 84/21f) hatte sich neulich mit einem von einer Eigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin der Liegenschaft vor dem Hintergrund einer durchgeführten Generalsanierung geltend gemachten Schadenersatzanspruch für ein überhöhtes Architektenhonorar und ein in Rechnung gestelltes Bauverwaltungshonorar zu befassen und gelangte zu folgenden Beurteilungen:
- Im Schadenersatzrecht obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des (mutmaßlichen) Schädigers und dem Eintritt des Schadens.
- Zum geltend gemachten Schadenersatz im Ausmaß des aus Sicht der Eigentümergemeinschaft überhöhten Architektenhonorars konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass ein anderer Architekt günstiger beauftragt worden wäre, hätte die Verwalterin noch ein weiteres Angebot (also insgesamt drei Angebote) eingeholt.
- Zum geltend gemachten Schaden in der Höhe des Bauverwaltungshonorars erklärte im vorliegenden Fall der OGH, die Verwalterin hätte mit der Eigentümergemeinschaft einen aufrechten Verwaltungsvertrag gehabt, die Aufgabe der Hausverwaltung bei der Sanierung thematisiert und deutlich gemacht, dass für die Bauverwaltung ein gesondertes Honorar gestellt werde. Die Verwalterin habe die organisatorische und kaufmännische Bauabwicklung für die Generalsanierung geleistet und für ihre Tätigkeiten ein jedenfalls angemessenes und branchenübliches Honorar verrechnet.