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Vermieter ist bei Schneeräumung in der Pflicht

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund zu Haftungsfragen für Vermieter beim Winterdienst.

Frage: Ich habe mit den beiden Mietern in meinem Zweifamilienhaus per Hausordnung und Mietvertrag vereinbart, dass sie beide abwechselnd für die Schneeräumung verantwortlich sind. Jetzt ist der erste Schnee gefallen, aber niemand rührt einen Finger. Hafte ich trotzdem?

Antwort: Auf dem Hausgrundstück ist der Eigentümer, also der Vermieter, zuständig. Paragraf 93 Abs. 5 der StVO ermöglicht ihm, die Verpflichtung zur Schneeräumung durch Rechtsgeschäft auf andere zu überbinden (z.B. Hausbesorger, Unternehmungen, Mieter etc.).

Mietrechtlich ist es daher möglich, dass durch den Mietvertrag oder die beim Abschluss des Vertrages im Mietvertrag enthaltene Hausordnung der Eigentümer wiederum die Mieter verpflichtet, selbst für die Schnee- und Eisbeseitigung zu sorgen.

Nachträglich kann eine Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung nicht eingeführt werden, der Vermieter kann dieses einseitig nicht ändern. Auch nicht durch eine neue Hausordnung. Der Mietvertrag kann aber einvernehmlich dahingehend geändert werden.

Ein Vermieter, der seine Mieter zur Schneereinigung verpflichtet, bleibt immer in der Pflicht, die Schneereinigung zu organisieren und zu überwachen. Das heißt, dass z.B. ein Schneeplan gefertigt werden muss, aber auch, dass ein Vermieter die Ausführung überwachen muss. Wird die Reinigung von einem Mieter verweigert, haftet nicht nur dieser Mieter, sondern auch der Vermieter. Dieser bleibt auch verpflichtet, erforderliche Materialien zu stellen.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 19. Jänner 2018.

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