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USt - Wichtige Änderung bei der Kleinunternehmer-Befreiung!

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Wer pro Jahr mehr als € 30.000 an selbständigen Umsätzen erzielt, ist kein Kleinunternehmer und kann die gleichnamige Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Bisher waren alle erzielten Umsätze in diese Grenze einzurechnen, auch wenn sie aufgrund anderer Regelungen ebenfalls umsatzsteuerfrei waren. Daher war etwa die Vermietung einer einzigen Wohnung durch einen Arzt in aller Regel zwingend umsatzsteuerpflichtig.

Neu seit 1.1.2017: Nunmehr sind bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze nicht mehr in die Berechnung miteinzubeziehen. Das betrifft z.B. Einnahmen medizinischer Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Hebammen etc.) für medizinische Leistungen, Zahntechniker, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, Pflege- und Tagesmütter und Privatlehrer. Diese können nunmehr für Nebentätigkeiten ggf. die Kleinunternehmer-Befreiung beanspruchen.

Wer dies tun möchte muss jedoch unbedingt prüfen, ob der Wechsel zur Umsatzsteuerbefreiung eine Vorsteuerberichtigung für Vorjahre (z.B. aus Großreparaturen) erfordert. In der Folge ist wichtig, dass keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt wird, da die Umsatzsteuer sonst trotzdem zu zahlen ist.

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