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Unterliegen Makler der Sachverständigenhaftung?

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Verpflichtungen von Immobilienmaklern.

Frage: Vor einem Jahr habe ich eine Wohnung in einem Zweiparteienhaus durch einen Immobilienmakler gekauft. In der Anzeige stand, dass der Zustand der Wohnung „gut, sehr gut“ sei. Nach dem Kauf hat sich herausgestellt, dass das Dach komplett zu sanieren ist. Hätte mir der Makler das sagen müssen?

Antwort: Der Makler unterliegt der strengen Sachverständigenhaftung und ist verpflichtet, Interessenten aktiv über alle Eigenschaften des Objekts aufzuklären, die relevant sind, um zu beurteilen, ob sich das Objekt für die angestrebte Nutzung eignet. Dabei muss er vollständig informieren und darf auch Ungünstiges nicht verschweigen. Der OGH erkannte etwa in einem Fall, in dem mit Grünblick geworben wurde, dieser jedoch nach Kaufabschluss durch die Errichtung einer Autobusgarage am Nachbargrund verstellt worden war, auf Preisminderung.

Wie in jedem Gerichtsverfahren wird es auf die Beweisbarkeit der unrichtigen Information ankommen. Käufern ist zu empfehlen, die ihnen wesentlichen Bedingungen in den Vertrag aufzunehmen.

Der Makler haftet für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass er wissentlich falsche Informationen an den zukünftigen Käufer weitergegeben hat. Der Geschädigte ist dann so zu stellen, als hätte er nicht auf die Informationen des Maklers vertraut. Eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers besteht jedoch laut ständiger Rechtsprechung nicht: Hat er keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 02. Februar 2018.

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