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Unleidliches Verhalten des Mieters als Kündigungsgrund

§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Zum unleidlichen Verhalten des Mieters als Kündigungsgrund und zur im Kündigungsverfahren anzustellenden Prognose im Hinblick auf Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr.

Der OGH (10 Ob 29/18i) hat erneut in Erinnerung gerufen, dass Verhaltensänderungen des Mieters nach Einbringung der Aufkündigung wegen unleidlichen Verhaltens dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung haben, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Im konkreten Fall eines seine Mitbewohnerinnen im Haus beschimpfenden und belästigenden Mieters konnte indes keine günstige Prognose angestellt werden.

Anmerkung

Zum unleidlichen Verhalten als Kündigungsgrund im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gemäß § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG sowie als Auflösungsgrund gemäß § 1118 erster Fall ABGB8 zu 3 Ob 16/18a [keine günstige Prognose für eine Mieterin, die das von ihr regelmäßig praktizierte Taubenfüttern trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, dieses Verhalten einzustellen, fortsetzte und erst rund sechs Monate nach Zustellung der Aufkündigung beendet hat], vom 12. April 2017 zu 5 Ob 236/16s [unleidliches Verhalten liegt auch dann vor, wenn ein Mieter die Mieterin eines im Eigentum der Vermieterin stehenden Nachbarobjekts und auch Mieter des selben Hauses sowie deren Angehörige gegen deren Willen laufend fotografiert, weil darin schwerwiegende und fortgesetzte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mieter und ihrer Angehörigen zu erblicken sind], vom 16. März 2016 zu 7 Ob 144/15z [zahlreiche als ungerechtfertigt zu qualifizierenden Anzeigen eines extrem lärmempfindlichen Mieters gegen Mitbewohner können als unleidliches Verhalten erblickt werden; die Verwirklichung des Kündigungstatbestands wird nicht dadurch gehindert, dass ein Mieter subjektiv der Ansicht ist, er wäre mit seinem Verhalten, das anderen das Zusammenleben verleidet, im Recht], vom 3. Juni 2015 zu 3 Ob 13/15f [die Mitarbeiter der Verwaltungsabteilung des Vermieters können als Mitbewohner im Sinne des Kündigungsgrunds des unleidlichen Verhaltens qualifiziert werden; wenn jahrelanges unleidliches Verhalten des Mieters gegenüber diesen Mitarbeitern in Form von Telefonterror, massiven Beschimpfungen und auch Drohungen keineswegs nur als situationsbezogene Unmutsäußerung, sondern als Verwirklichung des Kündigungsgrunds gesehen wird, so liegt darin keine Fehlbeurteilung] sowie vom 25. Juli 2012 zu 7 Ob 199/11g [Umbauarbeiten einer Mieterin ohne Zustimmung und gegen den Willen des Vermieters auf „besonders rücksichtslose Art und Weise“, wobei sich die Mieterin auch über eine einstweilige Vorkehrung des Bezirksgerichts hinweggesetzt hat und seitens des Bezirksgerichts in insgesamt drei Endbeschlüssen Störungen des ruhigen Sachbesitzes des Vermieters festgestellt wurden].

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