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Unberechtigte Benützung von Besucherparkplätzen

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Frage: Bei unseren Besucherparkplätzen herrscht Unordnung. „Besucher“ benützen sie oft tagelang. Die Hausverwaltung behauptet, sie sei dafür nicht zuständig.

Mag. Gerhard Schnögl: Zwar vertritt die Hausverwaltung die Gemeinschaft vor Gericht und vor Behörden, gerichtliche Auseinandersetzungen einzelner Wohnungseigentümer zählen allerdings nicht dazu. Hat sich jemand unberechtigt auf einen Parkplatz gestellt, müssen die Wohnungseigentümer selbst Besitzstörung geltend machen. Das Kostenrisiko trägt der Kläger. Eine gesetzliche Frist, wie lange ein Besuch dauern darf, gibt es nicht. Allerdings darf sich der Besucher nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten. Alle Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Jeder Eigentümer ist berechtigt, sofern eine Benützungsvereinbarung nicht zustande kommt, im Außerstreitverfahren eine gerichtliche Änderung bestehender Regelungen aus wichtigen Gründen zu beantragen.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 05. Februar 2018.

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