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Umwidmung in Bauland nach Grundstücksveräußerung

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Wird eine Immobilie verkauft, die vor dem 31. März 2002 angeschafft worden ist, so handelt es sich im Rahmen der Immobilienertragsteuer um „Altvermögen“. Die Steuer kann in diesem Fall pauschal berechnet werden und beträgt im Ergebnis entweder 4,2% vom Verkaufspreis oder 18%, wenn der Verkäufer das Grundstück erst nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umwidmen hat lassen.

Was aber gilt, wenn Grünland verkauft wird, das danach in Bauland umgewidmet wird? Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst entschieden und damit die Aussagen des Finanzministeriums in den Steuerrichtlinien bestätigt, dass auch in diesem Fall die höhere 18%ige Besteuerung eingreift, wenn die spätere Umwidmung in einem engen wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf steht. Der wirtschaftliche Zusammenhang ist jedenfalls gegeben, wenn das Noch-Grünland bereits zum Baulandpreis verkauft wird. Der zeitliche Zusammenhang liegt vor, wenn die Umwidmung beim Verkauf absehbar ist. Das ist der Fall, wenn mit der Erstellung des Bebauungsplanes begonnen wurde und mit einer Umwidmung ernsthaft gerechnet werden kann.

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