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Umsatzsteuer bei Beherbergung: Alles wieder beim Alten

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Seit 1. Mai 2016 waren Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, einschließlich der regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beheizung, Kühlung, Strom, TV, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung etc.) mit dem Umsatzsteuersatz von 13%, statt bisher 10%, zu versteuern.

Ab 1. November 2018 ist wieder alles neu – oder eigentlich wieder alles beim Alten. Die durch die Steuerreform 2015/2016 erhöhte Umsatzsteuer wird wieder auf den alten Steuersatz von 10% gesenkt. Dies gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen, worunter auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstückes zu verstehen ist. Ebenso ist zukünftig der 10%ige Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, anwendbar.

Die mühsame Aufteilung der Umsätze – auf den Anteil der Nächtigung entfallen 13% Umsatzsteuer, auf die Verköstigung 10% – entfällt somit für Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2018 erbracht werden.

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