Umsatzsteuer bei Beherbergung: Alles wieder beim Alten
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Seit 1. Mai 2016 waren Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, einschließlich der regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beheizung, Kühlung, Strom, TV, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung etc.) mit dem Umsatzsteuersatz von 13%, statt bisher 10%, zu versteuern.
Ab 1. November 2018 ist wieder alles neu – oder eigentlich wieder alles beim Alten. Die durch die Steuerreform 2015/2016 erhöhte Umsatzsteuer wird wieder auf den alten Steuersatz von 10% gesenkt. Dies gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen, worunter auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstückes zu verstehen ist. Ebenso ist zukünftig der 10%ige Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, anwendbar.
Die mühsame Aufteilung der Umsätze – auf den Anteil der Nächtigung entfallen 13% Umsatzsteuer, auf die Verköstigung 10% – entfällt somit für Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2018 erbracht werden.