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Steuererklärung 2020: Degressive AfA auch für Vermieter

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde als zusätzliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeit die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) eingeführt. Im Unterschied zur linearen AfA, bei der die Abschreibung über die Nutzungsdauer jährlich in konstanter Höhe erfolgt, ist bei der degressiven AfA ein konstanter Prozentsatz von maximal 30% auf den jeweiligen (Rest)Buchwert vorgesehen.

Die Regelung ist auch auf nach dem 30.06.2020 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar. Ausgenommen sind vor allem Gebäude (für diese gibt es jedoch die AfA-Verdreifachung bzw. -Verdoppelung in den ersten beiden Jahren, worüber ich an dieser Stelle berichtet habe), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Autos und Anlagen, die fossile Brennstoffe verwenden.

(Nur) zu Beginn der Nutzung besteht die Wahl zwischen der linearen und degressiven Methode. Ein späterer Wechsel ist von der degressiven zur linearen AfA einmalig zulässig, nicht jedoch umgekehrt.

Somit können mit der degressiven Abschreibung in den ersten Jahren steuerliche Vorteile erzielt werden, danach bietet sich ein Wechsel zur linearen AfA an.

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