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Spielplätze sind eine Quelle von Gefahren

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Wer auf seinem Privatgrund einen Spielplatz für Kinder errichten möchte, haftet in vielerlei Hinsicht und muss eine Reihe von Regeln beachten: Wir klären auf.

Unsere Leserin wohnt in einer Siedlung. Gemeinsam gehört allen ein kleines eingezäuntes Grundstück, auf dem die Familien einen Spielplatz errichten möchten. Nun tun sich aber Fragen über Fragen auf: „Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn einem unserer Kinder oder befreundeten Kindern auf Besuch etwas passiert? Welche Versicherung übernimmt die Haftung?

Den Errichter und Erhalter von Spielgeräten auf gemeinschaftlich genützten Spielplätzen (hier die Eigentümergemeinschaft) treffen Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Benützern. „Spielplätze stellen eine Gefahrenquelle dar, woraus sich eine Reihe von Verpflichtungen des Errichters ergeben“, schickt Gerhard Schnögl vomHaus- und Grundbesitzerbund voraus. Dabei komme „die allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ desjenigen in Betracht, der eine solche Gefahrenquelle schafft. Laut dem Juristen geht man in der Praxis davon aus, dass derjenige, der einen Spielplatz errichtet oder betreibt, auch für die Sicherheit auf dem Spielplatz verantwortlich ist. „Die häufigste zivilrechtliche Haftungsgrundlage für Schadenersatzansprüche aus Unfällen auf Kinderspielplätzen ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht!“, erklärt Schnögl. Das heißt: Wer einen gemeinschaftlich genützten Kinderspielplatz errichtet oder betreibt, ist für die Sicherheit verantwortlich. Die Haftung bezieht sich aber nicht nur auf die Sicherheit des Spielplatzes, sondern umfasst auch die aufgestellten Spielgeräte. Diese müssten den aktuellen Ö-Normen sowie gesetzlichen Vorgaben entsprechen und auch entsprechend gewartet und zumindest dreimal jährlich geprüft werden, sodass sie funktionsfähig und nicht gefährlich sind.

Mag. Gerhard Schnögl: „Der Spielplatzbetreiber haftet nicht, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftigerweise erwartet werden können. Dazu zählt etwa, dass bei erkennbaren Baugebrechen für eine Überprüfung bzw. Behebung Sorge getragen wird.“ Der Betreiber kann sich laut Schnögl zwar nicht von der Haftung freizeichnen, er könne aber dafür sorgen, dass ihm im Fall der Fälle kein finanzieller Schaden entsteht, und zwar durch Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 4. Juni 2018.

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