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Spielplätze müssen abgesichert sein

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Über die Sicherheit von Spielplätzen und strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Spielplätze sind Flächen, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern sicheres Spielen im Freien ermöglichen sollen. Sicheres Spielen bedeutet aber nicht nur, dass sich auf dem Spielplatz selbst keine Stolpersteine oder Fallgruben befinden dürfen, sondern auch, dass dieser gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Kinder ausgehen können (zum Beispiel Verkehrsflächen, Stellplätze, Stellen, an denen Absturzgefahr besteht) durch Zäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen zu sichern ist.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch ein strafrechtliches Nachspiel nach sich ziehen. So normiert § 88 Abs. 1 Strafgesetzbuch: „Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“ Die Tathandlung der fahrlässigen Körperverletzung besteht in der Herbeiführung einer Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit eines anderen. Sie kann im aktiven Tun und im Unterlassen (Prüfung, Wartung) bestehen.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 4. Juni 2018.

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