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Spekulationsfrist von Mietkaufwohnungen

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über eine wichtige Gesetzesnovelle, die Eigentümer betrifft.

Frage: Sie haben hier vor einiger Zeit eine Frage im Zusammenhang mit dem Verkauf einer geförderten Eigentumswohnung beantwortet. Hat es diesbezüglich eine Gesetzesänderung gegeben?

Mag. Gerhard Schnögl: Sie haben recht, es handelt sich dabei um eine wesentliche Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) seit dem 1. Jänner 2016.

Geförderte Wohnungen mit Eigentumsoption, die von ihren Mietern gekauft werden, sollen künftig 10 Jahre lang nicht mit Gewinn weiterverkauft werden können. Bisher nutzten viele Mieter diese Möglichkeit, um eine Wohnung günstig zu kaufen und sie dann teurer weiterzuverkaufen. Dem wollte der Gesetzgeber nun mit einer neuen Spekulationsfrist einen Riegel vorschieben – durch die Änderung dieses Gesetzes.

Die Spekulationsfrist bedeutet erstens, dass der Bauvereinigung ein Vorkaufsrecht zusteht, wenn ein ehemaliger Mieter die inzwischen erworbene Wohnung innerhalb von zehn Jahren wieder zum Verkauf anbietet. Die Bauvereinigung kann die Wohnung dann einfach zum ursprünglichen Kaufpreis zurückkaufen.

Macht die Bauvereinigung nicht von ihrem Recht Gebrauch, muss der Verkäufer einen bestimmten Geldbetrag an die Bauvereinigung zurückzahlen. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die Wohnung selbst gekauft hat, und dem Verkehrswert zu ebendiesem Zeitpunkt. Der Wert wird bei Verkauf von einem Sachverständigen ermittelt. Er ist in der Regel höher als der tatsächliche Kaufpreis.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 21. April 2017.

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