Sondervorschreibungen im Wohnungseigentum
Zur Verbindlichkeit von Sondervorschreibungen im Wohnungseigentum (§ 24 Abs 6 WEG; § 28 Abs 1 Z 2 WEG; § 29 Abs 1 WEG; § 31 WEG)

Der OGH (5 Ob 126/19v) setzte sich in einer wohnungseigentumsrechtlichen Entscheidung mit einer Beschlussfassung über die Vergabe diverser Arbeiten nach vorheriger Anbotseinholung und einer hierauf erfolgten Vorschreibung einer Sonderrücklage („Sondervorschreibung“) durch die Verwalterin auseinander und gelangte zu folgenden Feststellungen:
- Nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses ist für seine Auslegung maßgeblich.
- Nach Ablauf der Anfechtungsfristen oder dem rechtskräftigen Scheitern einer Beschlussanfechtung wird ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft endgültig bestandskräftig.
- Auch eine Einmalzahlung zur Bevorschussung eines bestimmten Aufwands ist als Beitrag zur Rücklage anzusehen.
- Die Vorschreibung einer Sonderrücklage bedarf als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nicht zwingend eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen sind daher für die Mit- und Wohnungseigentümer bindend.