Wir sind für Sie da:
0316 / 829519
office@hausbesitzer.at

Selbstanzeige: Wenn, dann richtig!

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Damit mit einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Täternennung: Es ist anzugeben, wer an der Abgabenhinterziehung beteiligt war. Die Selbstanzeige wirkt strafbefreiend nur für den Anzeiger und für Personen, für die sie erstattet wird.
  2. Rechtzeitigkeit: Eine Selbstanzeige ist frühzeitig, d.h. vor Entdeckung der Tat und behördlicher Verfolgungshandlung einzubringen.
  3. Sachverhaltsdarstellung: In der Selbstanzeige ist offen zu legen welche Abgaben wann in welcher Höhe verkürzt wurden.
  4. Zahlung: Wesentlich ist auch die rechtzeitige Zahlung der Abgabenschuld binnen eines Monats. Die Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben, wie der Umsatzsteuer, mit der Selbstanzeige, sonst mit dem Steuerbescheid zu laufen. Mit einem Antrag auf Ratenzahlung, der allerdings vom Finanzamt zu bewilligen ist, kann die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Achtung: Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben beträgt zehn Jahre, sodass gut überlegt werden muss, für welche Jahre eine Selbstanzeige erstattet werden soll. Spätestens an diesem Punkt gilt: Lassen Sie sich beraten!

Zurück

Diese Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cokkies einverstanden. Nähere Informationen zu Cookies finden Sie hier.