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Schutz gegen negative Immissionen

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Zum nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Entzug von Licht oder Luft (= negative Immissionen) durch Bäume oder andere Pflanzen des Nachbarn.

Der OGH (9 Ob 84/17v) hatte sich rezent mit einem Unterlassungsanspruch gegen Entzug von Licht oder Luft durch Bäume oder andere Pflanzen des Nachbarn (= negative Immissionen) gemäß § 364 Abs 3 ABGB zu befassen. Dabei hat er erklärt, dass sich ein zugezogener Nachbar grundsätzlich mit den beim Erwerb seines Grundstücks vorgefundenen örtlichen Verhältnissen abfinden müsse. Die Unzumutbarkeit der (negativen) Einwirkungen könne sich jedoch aus einem anderen gewichtigen Umstand ergeben. Ein solcher gewichtiger Umstand wurde im Anlassfall darin erblickt, dass durch eng gepflanzte Fichten mit einer Höhe von 12 bis 15 Metern die in dem betreffenden Ortsteil übliche Höhe von Hecken im Ausmaß von 2,50 Meter massiv überschritten und damit das Grundstück des klagenden Nachbarn beträchtlich beschattet wurde.

Rechtlicher Hintergrund

Der Grundstückseigentümer kann gemäß § 364 Abs 3 ABGB einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft (= negative Immissionen) insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

Anmerkung

Die Entscheidung verschafft einen anschaulichen Überblick über die durch das ZivRÄG 2004 geschaffene Immissionsschutzbestimmung betreffend negative Immissionen durch Bäume und Pflanzen und die hierzu ergangene Judikatur.

In einem einzigen Punkt ist die Entscheidung zweifelhaft: Der OGH meint, im vorliegenden „Extremfall“ einer ortsunüblichen Immission auf Feststellungen zur Frage, wann in welchem Ausmaß den bebauten oder unbebauten Teilen der Nachbarliegenschaft durch die Bäume das Licht entzogen wird, verzichten zu können. Dies steht aber mit dem Gesetzestext nicht in Einklang, der für den Unterlassungsanspruch des beeinträchtigten Nachbarn neben der Ortsunüblichkeit der Immission (so extrem sie auch immer sein mag) zusätzlich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks des Nachbarn fordert. Insofern wäre es also sehr wohl nötig gewesen, Feststellungen über das Ausmaß der Beeinträchtigung zu treffen. Vgl. hierzu auch das Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch über die ordentliche Revision: Aus Sicht des Berufungsgerichts seien nämlich – wenn man die Klage nicht schon deshalb abweisen wolle, weil der Kläger nachträglich zugezogen sei – vor einer endgültigen Entscheidung über einen Anspruch des Klägers noch die auf die Klagsliegenschaft ausgehenden Beeinträchtigungen als solche sowie deren Unzumutbarkeit zu prüfen.

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