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Schriftformgebot für Befristungsvereinbarungen

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (6 Ob 192/19g) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG für die Durchsetzbarkeit einer Befristungsvereinbarung erforderlichen Schriftform näher auseinandergesetzt:

  • Zumal die Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text erfordert, ist beim zweiseitig verbindlichen befristeten Mietvertrag in der Voll- und Teilanwendung des MRG dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grundsätzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
  • Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist nicht danach zu unterscheiden, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Eine schriftliche rechtsgeschäftliche Erklärung des Rechtsvertreters einer Vertragspartei ist daher in Ansehung des Schriftformgebots wirksam und ausreichend.
  • Davon zu unterscheiden ist indes eine mündliche Vereinbarung, die im Korrespondenzweg bloß dokumentiert wird, ohne dass hierbei rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgegeben werden. Eine derartige Dokumentation genügt dem Schriftformgebot nicht.

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