Schneemassen - Deckung durch den Sturmversicherer
OGH vom 10.9.2014, 7 Ob 127/14y
Dem Begriff „ruhende Schneemassen“ ist auch eine Schneedecke auf einem Hang zu unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech- und Gleitbewegungen unterliegt.
Das Objekt der Klägerin wurde durch eine auf einem Hang angesammelte Schneemasse beschädigt, die einer Kriech- und Gleitbewegung unterlag.
Die Klägerin begehrte Deckung von ihrem Sturmversicherer. In dessen Versicherungsbedingungen wird zum versicherten Schneedruckschaden ausgeführt: „Schneedruck ist die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.“
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Versicherungsschutz für Schneedruck durch Kriech-und/oder Gleitdruck sei nicht gegeben.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht. Der verständige Versicherungsnehmer setzt kontinuierliche und mit freiem Auge nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen innerhalb der ansonsten ruhenden Schneedecke nicht mit in Bewegung geratenen Schneemassen gleich.