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Schneemassen - Deckung durch den Sturmversicherer

OGH vom 10.9.2014, 7 Ob 127/14y

Dem Begriff „ruhende Schneemassen“ ist auch eine Schneedecke auf einem Hang zu unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech- und Gleitbewegungen unterliegt.

Das Objekt der Klägerin wurde durch eine auf einem Hang angesammelte Schneemasse beschädigt, die einer Kriech- und Gleitbewegung unterlag.

Die Klägerin begehrte Deckung von ihrem Sturmversicherer. In dessen Versicherungsbedingungen wird zum versicherten Schneedruckschaden ausgeführt: „Schneedruck ist die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.“

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Versicherungsschutz für Schneedruck durch Kriech-und/oder Gleitdruck sei nicht gegeben.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht. Der verständige Versicherungsnehmer setzt kontinuierliche und mit freiem Auge nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen innerhalb der ansonsten ruhenden Schneedecke nicht mit in Bewegung geratenen Schneemassen gleich.

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