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Schenkungsmeldung nicht vergessen!

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Betroffen sind im Wesentlichen Bargeld, Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher), Firmenanteile, bewegliches körperliches und immaterielles Vermögen (z.B. Schmuck, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Patente etc.). Für Immobilien besteht keine Meldepflicht, jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu € 50.000 innerhalb eines Jahres sind meldebefreit; der Angehörigenbegriff ist eher weit gefasst und umfasst – heutzutage selbstverständlich – auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Zwischen anderen Personen beträgt die Freigrenze bis zu € 15.000 binnen fünf Jahren.

Die Meldung ist bis drei Monate nach der Schenkung zu erstatten, und zwar elektronisch, außer dies wäre unzumutbar. Die Pflicht trifft sowohl Geschenkgeber als auch Geschenknehmer sowie Notare und Anwälte, die den Schenkungsvertrag errichten, wobei „einer für alle“ genügt.

Vorsicht: Die vorsätzliche Nichtanzeige einer Schenkung ist strafbar und kann bis zu zehn Prozent des geschenkten Werts kosten!

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