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Reminder: Beschleunigte Gebäudeabschreibung bei Vermietung

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Layoutbild Schenkungssteuer

Eine durchaus attraktive Steuer­spar­möglich­keit für die Vermieter einer neu angeschafften Immobilie stellt die beschleunigte Abschreibung für private Mietgebäude dar. Eingeführt wurde diese Wahl­möglichkeit Mitte 2020 im Zuge der COVID-19 Pandemie für alle Liegenschaften, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden.

Bei privaten Vermietungen beträgt die jährliche Abschreibung für Wert­minderung (Absetzung für Abnutzung, AfA) grundsätzlich 1,5 % der An­schaffungs­kosten ohne Grundanteil bzw. der Her­stellungs­kosten – oder eben wahlweise im ersten Jahr höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozent­satzes (somit 4,5 %) und im darauf­folgenden Jahr höchstens das Zweifache (somit 3 %). Ab dem dritten Jahr wird das Gebäude dann mit dem regulären Ab­schreibungs­satz von 1,5 % abgeschrieben.

Für viele Vermieter von Vorteil ist außerdem, dass bei Anwendung der beschleunigten Abschreibung die sogenannte Halb­jahres­regelung entfällt. Somit können auch für Gebäude, die in der zweiten Jahres­hälfte angeschafft werden, im ersten Jahr jedenfalls drei volle Jahres­ab­schreibungen geltend gemacht werden.

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