Reminder: Beschleunigte Gebäudeabschreibung bei Vermietung
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
Eine durchaus attraktive Steuersparmöglichkeit für die Vermieter einer neu angeschafften Immobilie stellt die beschleunigte Abschreibung für private Mietgebäude dar. Eingeführt wurde diese Wahlmöglichkeit Mitte 2020 im Zuge der COVID-19 Pandemie für alle Liegenschaften, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden.
Bei privaten Vermietungen beträgt die jährliche Abschreibung für Wertminderung (Absetzung für Abnutzung, AfA) grundsätzlich 1,5 % der Anschaffungskosten ohne Grundanteil bzw. der Herstellungskosten – oder eben wahlweise im ersten Jahr höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (somit 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (somit 3 %). Ab dem dritten Jahr wird das Gebäude dann mit dem regulären Abschreibungssatz von 1,5 % abgeschrieben.
Für viele Vermieter von Vorteil ist außerdem, dass bei Anwendung der beschleunigten Abschreibung die sogenannte Halbjahresregelung entfällt. Somit können auch für Gebäude, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft werden, im ersten Jahr jedenfalls drei volle Jahresabschreibungen geltend gemacht werden.