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Rechtsanwaltskosten für Vermieter abzugsfähig?

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Prozesskosten und dergleichen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kosten beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Bei der Abzugsfähigkeit solcher Kosten betreffend die Vermietung und Verpachtung hängt es davon ab, ob sich die Kosten auf die Einkünfte beziehen oder das Vermietungsobjekt betreffen.

So sind Zivilprozesskosten für eine Klage zur Erhöhung des Mietzinses nach § 12a Mietrechtsgesetz durch den Vermieter im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

Prozesskosten für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern führen dann zu Werbungskosten, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Diese Kosten erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und sind verteilt abzusetzen. Zu keinem Abzug als Werbungskosten kommt es daher bei Kosten im Zusammenhang mit Grund und Boden, da Grund und Boden nicht der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Dies gilt auch für Anwaltsund Notarkosten im Zusammenhang mit der Errichtung des Kaufvertrags: Diese Kosten sind in einen nichtabzugsfähigen Teil für Grund und Boden, und in den abzugsfähigen Teil für das Gebäude aufzuteilen.

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