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Recht auf Sat-Anlage mit vielen Hürden

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mieter haben grundsätzlich ein Recht auf eine Parabolantenne; dabei gibt es aber viele Ausnahmen und Einschränkungen. Mag. Gerhard Schnögl erklärt, worauf man achten muss.

Seit die digitale Welt auch beim Fernsehen Einzug gehalten hat, ist das Anbringen von Satellitenantennen an den Häusern Dauerthema. „Kann jeder machen, was er will? Muss man zuerst fragen? Hat man ein Recht auf eine eigene Empfangsanlage? Wo darf man die Schüssel montieren?“, lauten die Fragen, mit denen die einschlägigen Beratungseinrichtungen geradezu bombardiert werden.

„Aus der Leitentscheidung des OGH5 Ob 199/03f lässt sich ableiten, dass ein Mieter zwar grundsätzlich das Recht auf eine Satellitenempfangsanlage hat (individuelles Recht auf eine Antenne), nicht aber das Recht, diese auf die ihm einfachste und günstigste Weise zu errichten“, stellt Gerhard Schnögl vom Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund fest.

Ungezählte Hürden

Der Jurist zählt eine ganze Reihe von Hürden auf, die in einem solchen Fall zu überwinden sind: Laut Mietrechtsgesetz (MRG) müssten für das Vorliegen der sogenannten „privilegierten Veränderung“ neben der Verkehrsüblichkeit und dem wichtigen Interesse des Mieters auch noch andere Kriterien erfüllt sein. Besonders erwähnenswert wären die Negativkriterien nach Paragraf 9 MRG: Durch die Veränderung darf keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters gegeben sein, außerdem darf durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, vor allem keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung erfolgen. Auch sind Gründe des Umwelt und Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

Meldepflicht

Mieter könnten außerdem darauf verwiesen werden, sich an eine vorhandene Gemeinschaftsantenne anzuschließen. Der Hauptmieter muss die Errichtung einer Sat-Anlage dem Vermieter aber auf jeden Fall melden. „Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige ablehnt“, so Schnögl.

Einfach ablehnen kann der Vermieter die Errichtung der Antenne dann nicht, wenn die vorher aufgezählten Kriterien erfüllt sind und die Errichtung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht, die einwandfreie Ausführung der Veränderungen gewährleistet ist und der Hauptmieter die Kosten trägt. Es darf auch keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen von der neuen Anlage ausgehen.

„Gegen die widerrechtliche Errichtung einer Sat-Anlage kann der Vermieter entweder eine Besitzstörungsklage einbringen oder einen Unterlassungsanspruch geltend machen“, erklärt Schnögl. Für die Benützung einer Gemeinschaftsanlage könne eine Gebühr verlangt werden.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 27. Februar 2015.

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