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Rechnungslegungspflicht über die Mieterkaution

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (6 Ob 234/19h) hat zu den Informationspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter im Zusammenhang mit einer vom Mieter hinterlegten Kaution folgende Feststellungen getroffen:

  • Einem Mieter steht – auf der Grundlage der auftragsrechtlichen Bestimmung des § 1012 ABGB – sowohl jederzeit während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung gegenüber dem Vermieter das Recht auf Rechnungslegung über die Kaution zu.
  • An dieser Rechnungslegungspflicht hat auch die Einführung des § 16b MRG durch die Wohnrechtsnovelle 2009 samt der darin geregelten Informationspflicht des Vermieters über die Veranlagung der Kaution im Grundsätzlichen (mit Angaben über das Kreditinstitut, die Art der Veranlagung, das Datum der Veranlagung und die Nummer der Spareinlage oder des Kontos) nichts geändert: § 16b MRG regelt die Informationspflichten des Vermieters nämlich nicht abschließend.
  • Das schon bisher dem Mieter zustehende Recht auf Rechnungslegung über die Kaution (somit das Recht auf Information über die tatsächliche Verzinsung und über den Stand des Kautionssparbuchs bzw. -kontos) sollte durch die Wohnrechtsnovelle 2009 in keiner Weise beschränkt oder beschnitten werden.

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