Räumungsklage gegen Messie-Mieter
Der OGH (8 Ob 53/20g) hatte sich mit einer Räumungsklage gegen einen Mieter mit Messie-Syndrom wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs vom Mietgegenstand zu befassen und gelangte zu folgenden Feststellungen:
- Der Auflösungstatbestand bzw. Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs setzen kein Verschulden des Mieters voraus.
- Es reicht, dass dem Mieter die Nachteiligkeit seines Verhaltens bewusst ist oder bewusst sein muss.
- Dem Mieter muss also die Schädlichkeit seines Verhaltens nicht subjektiv erkennbar sein. Vielmehr wird nur die nach einem allgemeinen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens gefordert.
- Ein Bestandverhältnis wird nach Verwirklichung eines Auflösungsgrundes gemäß § 1118 ABGB bereits mit Zugang der Auflösungserklärung beendet. Deshalb ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos. Im Gegensatz zu einem Kündigungsverfahren wird also im Räumungsverfahren keine „Zukunftsprognose“ angestellt.