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Neuerungen im Vertrag bei Auszug eines Mitmieters?

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Frage: Sie haben vor einiger Zeit hier die Wartungspflicht mitvermieteter Heizthermen oder Warmwasserboiler durch Mieter angesprochen, deren Mietgegenstand in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Wie kann sich aber ein Vermieter gegen Mieter schützen, die ihrer Wartungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen? Welche Handhabe hat er und wie soll er in einem solchen Fall dem neuen Mieter der Wohnung den Nachweis erbringen, dass Therme oder Boiler in der Vergangenheit regelmäßig von einem Fachmann inspiziert und gewartet wurden, wenn ihm der vorherige Mieter der Wohnung diesen Nachweis schuldig bleibt?

Mag. Gerhard Schnögl: Scheidet ein Mitmieter aus dem Mietvertrag aus, bleibt der Mietvertrag mit dem anderen aufrecht. Ein neuer Vertrag ist nicht erforderlich. Eine Kündigung durch einen Mitmieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters und des anderen Mitmieters möglich. Kein Mitmieter ist berechtigt, den Mietvertrag allein aufzukündigen. Liegen die Zustimmungen vor, braucht der Vermieter ein Kündigungsschreiben des Mitmieters mit der gleichzeitigen Erklärung des Verbleibenden, dass er alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, vor allem die Bezahlung des gesamten Mietzinses, übernimmt.

Es kann auch ein neuer Vertrag mit dem verbleibenden Mitmieter abgeschlossen werden – auch mit neuem Inhalt –, dies setzt jedoch eine Einigung zwischen den Vertragsteilen voraus.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 03. April 2017.

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