Neuerlich: VwGH zur (Un)Entgeltlichkeit einer gemischten Schenkung
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Nachdem die Judikatur zur Einstufung von Schenkungen mit Gegenleistungen des Geschenknehmers als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung schon in diesem Beitrag erörtert wurde, gab es nun erneut eine Erkenntnis des VwGH zu dieser Thematik. Nach der bisherigen Judikatur war der Schenkungswille des Geschenkgebers entscheidend, der Wert der Gegenleistung dagegen unwesentlich.
Dies wurde nunmehr relativiert. Konkret ging es um die Übertragung eines Wohnhauses an eine Tochter, die aber ihren drei Geschwistern Ausgleichszahlungen in Höhe von je einem Viertel des Wertes – somit 75 % – zu bezahlen hatte.
Obwohl der Schenkungswille der Eltern unbestritten vorlag, konnten laut VwGH die geleisteten Ausgleichszahlungen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb das Höchstgericht den Vorgang schließlich als Verkauf einstufte, wobei es die Kriterien erweiterte: Beträgt der Wert der Gegenleistung zumindest 75 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes und liegen keine besonderen Umstände vor, die einen unentgeltlichen Gesamtcharakter nahelegen, ist in der Regel von einem entgeltlichen Hauptzweck des Vertrags auszugehen, so das Höchstgericht.