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Neuerlich: VwGH zur (Un)Entgeltlichkeit einer gemischten Schenkung

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Layoutbild Schenkungssteuer

Nachdem die Judikatur zur Einstufung von Schenkungen mit Gegen­leistungen des Geschenk­nehmers als entgeltliche oder unentgeltliche Über­tragung schon in diesem Beitrag erörtert wurde, gab es nun erneut eine Erkenntnis des VwGH zu dieser Thematik. Nach der bisherigen Judikatur war der Schenkung­swille des Geschenk­gebers entscheidend, der Wert der Gegen­leistung dagegen unwesentlich.

Dies wurde nunmehr relativiert. Konkret ging es um die Über­tragung eines Wohnhauses an eine Tochter, die aber ihren drei Geschwistern Aus­gleichs­zahlungen in Höhe von je einem Viertel des Wertes – somit 75 % – zu bezahlen hatte.

Obwohl der Schenkungs­wille der Eltern unbestritten vorlag, konnten laut VwGH die geleisteten Aus­gleichs­zahlungen bei der Beurteilung nicht un­berück­sichtigt bleiben, weshalb das Höchst­gericht den Vorgang schließlich als Verkauf einstufte, wobei es die Kriterien erweiterte: Beträgt der Wert der Gegen­leistung zumindest 75 % des Wertes des über­tragenen Wirtschafts­gutes und liegen keine besonderen Umstände vor, die einen un­ent­gelt­lichen Gesamt­charakter nahelegen, ist in der Regel von einem ent­gelt­lichen Haupt­zweck des Vertrags auszugehen, so das Höchst­gericht.

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