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Neue Rechtsprechung zu Videokameras

Nach Ansicht des OGH (8 Ob 47/14s) ist im Zusammenhang mit von Mietern installierten Videokameras oder Kameraattrappen in Wohnhäusern entscheidend, dass Hausbewohner durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. Sofern die Kamera oder Kameraattrappe für einen unbefangenen, objektiven Betrachter erkennbar ausschließlich auf den Wohn- bzw Garagenbereich des betreffenden Mieters gerichtet ist, liegt im Allgemeinen kein solcher verpönter Eingriff vor. Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters außerhalb seines Mietgegenstands Kameras anbringen darf, ist im Einzelnen zu prüfen.

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