Neue mietrechtliche Kategoriebeträge ab Februar 2018
(§§ 15a und 45 MRG iVm § 16 Abs.6 MRG; § 45 MRG)
(§§ 15a und 45 MRG iVm § 16 Abs.6 MRG; § 45 MRG)
Ab Februar 2018 erhöhen sich die Kategoriesätze. Das für die Valorisierung der Kategoriebeträge maßgebliche Überschreiten der gesetzlichen Schwellgrenze von 5 % wurde ausgehend von der Indexzahl der letzten Anhebung für den Monat Dezember 2013 (132,2) erstmals mit dem Indexwert für Oktober 2017 (139,0) erreicht und führt damit zu einer Anhebung um 5,2%.
Mit der Verlautbarung des Indexwerts durch die Statistik Austria steht das Ausmaß der Veränderung zwar fest, die Kundmachung der neuen Kategoriebeträge durch das BMJ im Gesetzblatt steht aber noch aus. Nachstehend zur Vorbereitung die neuen Werte im Überblick:
Kategoriemietzins (in €/m²) |
Betrag gem. § 45 MRG (in €/m²) |
|||
bisher | neu ab 01.02.2018 | bisher | neu ab 01.02.2018 | |
Kat A | 3,43 | 3,60 | 2,27 | 2,39 |
Kat B | 2,57 | 2,70 | 1,71 | 1,80 |
Kat C | 1,71 | 1,80 | 1,14 | 1,20 |
Kat D brauchbar | 1,71 | 1,80 | 1,14 | 1,20 |
Kat D unbrauchbar | 0,86 | 0,90 | 0,86 | 0,90 |
Die neuen Kategoriebeträge werden mit 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam. Dieser Stichtag gilt für neue Mietzinsvereinbarungen, maßgeblich daher nur für Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie „D“.
Anhebung der Kategoriemietzinse aufgrund bestehender Wertsicherungsvereinbarungen
Für aufrechte Mietverträge wird die Anhebung des Kategoriemietzinses gem. § 16 Abs.6 und 9 MRG frühestens ab 1. März 2018 möglich. Folgende Voraussetzungen und Formvorschriften sind zu beachten:
- Vorhandensein einer vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung bei bestehenden Kategorieverträgen
- Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden (nach dem 1. Februar) abzusenden.
- Das Schreiben muss spätestens 14 Tage vor dem begehrten Zinstermin beim Mieter einlangen.
- Kommt das Erhöhungsschreiben dem Mieter später zu, dann wird die Anhebung erst zum nächsten Zahlungstermin wirksam.
- Achtung: Das Erhöhungsbegehren darf aber dem Mieter erst nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Indexänderung zugehen. Wird das Schreiben zu früh datiert oder abgesandt, entfaltet es überhaupt keine Rechtswirkung!
Anhebung der Mindestmietzinse gem. § 45 MRG – ehemaliger Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
Bei den Mietzinsen gem. § 45 MRG kann die Anhebung der Beträge w.o. ausgeführt, frühestens ab 1. März 2018 erfolgen, unter der Voraussetzung einer vorangehenden schriftlichen Verständigung des Mieters. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass eine vertragliche Wertsicherungsvereinbarung keine Voraussetzung für eine Anpassung ist.
Bei einer allfälligen Erstvorschreibung sind zudem die Formvorschriften des § 45 Abs.3 MRG zu beachten.
Verwaltungskostenpauschale
Mit den Kategoriebeträgen erhöht sich auch die Pauschale für die Auslagen der Verwaltung (§ 22 MRG) auf 3,60 €/m² Nutzfläche und Jahr. Der sich für das Jahr 2018 ergebende Mischsatz beträgt 3,59 €/m².
Verwaltungskostenpauschale (in €/m² Nutzfläche im Jahr) | |
---|---|
2017 | 3,43 €/m² |
2018 | 3,59 €/m² (Mischsatz) |
Deckelungsbetrag bei Mietrechtseintritt
Mit den Kategoriebeträgen ändert sich gleichermaßen auch der Deckelungsbetrag für Mietrechtseintritte nicht privilegierter Eintrittsberechtigter (§ 46 Abs.2 MRG) von 3,43 €/m² auf 3,60 €/m² im Monat.
Fiktive Mietzinsverrechnung
Mit Wirksamkeit Februar 2018 sind die neuen Kategoriebeträge auch für die Fälle der fiktiven Mietzinsverrechnung für Objekte von Wohnungseigentümern in der Hauptmietzinsreserve heranzuziehen.