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Nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand bei Schimmelbildung?

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (4 Ob 2/23g) hatte sich mit einer Kündigung eines Miet­ver­trags wegen er­heblich nach­teiligen Gebrauchs vom Miet­gegen­stand gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 Fall 1 MRG wegen eines im Miet­gegen­stand auf­ge­tretenen Schimmel­befalls zu befassen und gelangte zu folgenden Be­urteilungen:

  • Ein Mieter muss mit dem Auftreten von Schimmel­bildung in Wohn­räumen weder bei Beginn des Miet­ver­hältnisses noch im Laufe der Zeit rechnen. Dass Feuchtig­keits­bildung auf interne Feuchte­quellen (wie etwa Atmung, Waschen, Kochen, Aufstellen von Pflanzen) zurück­zu­führen ist, ist bei normalem Wohn­verhalten un­vermeid­bar und sagt nichts über ein Fehl­ver­halten des Mieters aus. Atmen, von Stoß­lüften nicht unter­brochenes nächtliches mehr­stündiges Durch­schlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche der Wohnungs­be­wohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von Sitz­gelegen­heiten, Sofas oder Sitz­garnituren, Ein­bau­möbeln oder sonstigen Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, ein­schließ­lich Außen­wänden: All dies gehöre grund­sätzlich zur bedungenen Nutzung einer Wohnung.
  • Die durch § 33 Abs. 1 MRG normierte Eventual­maxime für die gericht­liche Auf­kündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Auf­lösungs­grund bereits in der Kündigung individual­isiert werden muss. Enthält ein Kündigungs­grund mehrere Tat­be­stände, muss der geltend gemachte Tat­be­stand in der Auf­kündigung konkretisiert werden. Vor diesem Hinter­grund wurde im vor­liegenden Fall fest­gestellt, dass die Ver­mieterin in erster Instanz zwar § 30 Abs. 2 Z 3 Fall 1 MRG als Kündigungs­grund geltend gemacht und diesen dahin individual­isiert hat, dass die Mieterin unsach­gemäßes, unrichtiges oder unübliches Heizungs- und Lüftungs­ver­halten an den Tag gelegt habe. Dieses sei aber weder in der Auf­kündigung noch in der Folge näher konkretisiert worden.
  • Im vorliegenden Fall wäre nach den Fest­stellungen zur Beseitigung der Feuchte ein Quer­lüften alle drei bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten erforderlich, also ein sechs- bis acht­maliges Lüften pro Tag. Eine aus­drückliche Ver­einbarung solchen Tuns der Mieterin sei aber nicht getroffen worden – warum eine derartige Ver­pflichtung dem Bestand­vertrag „immanent“ sein sollte, sei nicht erkennbar. Vor diesem Hinter­grund sei schon das fest­ge­stellte Lüften – bzw. das Unter­lassen öfteren Lüftens – nicht als nach­teiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 3 Fall 1 MRG anzusehen.

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