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Liftkosten für Wohnungseigentümer im Erdgeschoß

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 14/20z) hatte sich mit der von Wohnungseigentümern im Außerstreitverfahren begehrten Befreiung von der Tragung der Liftkosten zu befassen und gelangte zu folgenden Feststellungen:

  • Eine gerichtliche Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach einer Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels erfordert nach § 32 Abs. 5 WEG eine nachfolgende wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten.
  • Die Abänderung des Aufteilungsschlüssels für die Kosten eines Aufzugs setzt voraus, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt.
  • Fehlt (aufgrund der Lage der Objekte und deren Zubehörs im Erdgeschoß der Hauses oder in einem nicht mit dem Aufzug erschlossenen Keller) jede objektive Nutzungsmöglichkeit an einem Aufzug, kann allein der Umstand, dass die Reinigung des Stiegenhauses im Interesse aller Miteigentümer erfolgt und es im Zuge dieser Arbeiten allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, eine – wenn auch geringere – Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen.
  • Sind Büroräumlichkeiten im Mezzanin mit dem Aufzug erreichbar, ist hingegen zu Recht davon auszugehen, dass für den betreffenden Wohnungseigentümer die objektive Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs nicht erheblich hinter der der übrigen Miteigentümer zurückbleibt – eine Befreiung von der Kostentragungspflicht oder Minderung des Kostenanteils ist damit nicht gerechtfertigt.

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