Kurzfristige Vermietung stets umsatzsteuerpflichtig
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
Im Gegensatz zur Wohnraumvermietung ist die Vermietung von anderen Immobilien (Geschäfts-, Seminarräume etc.) grundsätzlich umsatzsteuerbefreit und somit auch kein Vorsteuerabzug zulässig. Nur dann, wenn der Mieter die Immobilie zu mindestens 95% für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet, kann der Vermieter die Umsatzsteuerpflicht mit einem Steuersatz von 20% wählen und ist dann auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Dies bedeutete in der Praxis einen erheblichen Buchhaltungsaufwand für die Vermieter von Seminarräumen, Wirtshaussälen etc., da umsatzsteuerpflichtige und –befreite Mietverhältnisse strikt zu trennen waren und der Vermieter die auf den Mietgegenstand entfallenden Vorsteuern entsprechend aufteilen und berichtigen musste.
Seit 1.1.2017 gilt nunmehr, dass jede kurzfristige Vermietung – max. 14 Tage durchgehend – zwingend umsatzsteuerpflichtig ist, wenn die Immobilie sonst nur für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet wird. Überlässt daher etwa ein Hotelier seine Räumlichkeiten tageweise sind nunmehr alle Mieten ohne Unterschied umsatzsteuerpflichtig, was eine wesentliche Erleichterung bedeutet.