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Kurze Kündigungsfrist beträgt nur einen Monat

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund erklärt, warum ein Mietvertrag zu empfehlen ist.

Frage: Ich habe ein Haus mit einer Wohnung und ehemaligen Lager- und Geschäftsräumen vermietet. Ein Rechtsanwalt hat den Mietvertrag mit einer Befristung auf fünf Jahre aufgesetzt. Ich wollte sichergehen, dass es bei Differenzen eine klare Rechtslage gibt. War es eigentlich notwendig, einen Vertrag abzuschließen?

Mag. Gerhard Schnögl: Auf jeden Fall ist auch in diesem Fall der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags ratsam, und zwar aus folgenden Gründen: Wesentliche Punkte muss man im Vertrag festhalten, denn für Ein- undZweifamilienhäuser gilt nicht das Mietrechtsgesetz (MRG), sondern das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Die Dauer des Mietverhältnisses ist zu regeln. Denn bei einem unbefristeten Mietvertrag können beide Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Gesetz schreibt eine Kündigungsfrist von einem Monat vor – ein kurzer Zeitraum.

Die Höhe der Miete ist Verhandlungssache und hängt von Angebot und Nachfrage ab. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Mangels Vereinbarung muss der Mieter keine Betriebskosten bezahlen. Die Formulierung „Der Mieter trägt die Betriebskosten“ genügt nicht. Als Vermieter sollte man darauf achten, dass genau festgehalten wird, welche Posten der Mieter übernimmt. Auch die Instandhaltung sollte im Vertrag geregelt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch bei einer Vollausnahme vom Mietrechtsgesetz unbedingt ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden sollte.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 03. Februar 2017.

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