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Kostenteilung entsprechend der Anteile

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Rechte der Eigentümer bei Umwidmungen.

Frage: In unserer Wohnhausanlage werden zusätzliche Parkplätze gebaut. Ist es korrekt, dass für die Verrechnung der Kosten der Anteilsschlüssel zum Tragen kommt? Mir kommt das ungerecht vor, weil wir nicht Eigentümer der neuen Parkplätze sind, aber mitzahlen müssen.

Mag. Gerhard Schnögl: Gemäß WEG kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer über die Umwidmung der Grünfläche in Parkplätze entscheiden. Es handelt sich um einen Akt der außerordentlichen Verwaltung, wobei den überstimmten Wohnungseigentümern (im Gegensatz zu Beschlüssen über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung) ein inhaltliches, auf übermäßige Beeinträchtigung und/oder mangelnde Kostendeckung in der Rücklage zu stützendes Anfechtungsrecht zusteht.

Die Schaffung von Sondernutzungsrechten einzelner Wohnungseigentümer an diesen Parkplätzen bedarf hingegen als „Verfügung“ der Einstimmigkeit. In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass Maßnahmen, die der Einstimmigkeit bedürfen, wie ein „echter“ Mehrheitsbeschluss angefochten werden können, wobei es für diese Anfechtung konsequenterweise keine (Präklusiv-) Fristen gibt.

Ich gehe davon aus, dass lediglich eine Umwidmung der Grünfläche in Parkplätze erfolgt ist und diese Parkplätze weiterhin von allen Eigentümern nach dem Motto: Wer zuerst kommt, parkt zuerst, genutzt werden können. Die Frage der Abrechnung dieser Allgemeinflächen stellt sich daher nicht. Die Kosten sind von allen entsprechend ihrer Anteile zu tragen.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 13. Oktober 2017.

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