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Kostenaufteilungsschlüssel für Aufzug

§ 32 Abs 5 WEG

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 42/18i) hatte sich erneut mit der gerichtlichen Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels für Aufzugsanlagen bei erheblichen Unterschieden der objektiven Nutzungsmöglichkeiten im Wohnungseigentum zu befassen.

Die Abänderung des Aufteilungsschlüssels für die Kosten eines Aufzugs setzt voraus, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt. Verfügt ein Wohnungseigentümer über eine Wohnung im Erdgeschoß und einen Tiefgaragenabstellplatz, so bleibe die objektive Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs für ihn aber nicht erheblich hinter der der übrigen Miteigentümer zurück. Ein Tiefgaragenabstellplatz sei nämlich keine nach objektiven Kriterien selten aufgesuchte Gemeinschaftsräumlichkeit.

Rechtlicher Hintergrund

§ 32 Abs. 5 WEG ermöglicht einem Wohnungseigentümer, bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eine rechtsgestaltende Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Die Abänderung des Aufteilungsschlüssels für die Kosten eines Aufzugs setzt voraus, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt.

Sachverhalt

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Wohnung Top Nr 1 und des Tiefgaragenabstellplatzes TG 1. Ihre Wohnung liegt im „Erdgeschoß“, das allerdings vom Haupteingang über ein Treppenhaus und fünf Stufen zu erreichen ist.

Neben der Wohnung der Antragsteller befinden sich dort zwei weitere Wohnungen, dieses „Erdgeschoß“ ist durch einen Liftzugang erschlossen. Über dem „Erdgeschoß“ befinden sich zwei Obergeschoße mit jeweils ebenfalls drei Wohnungen und je einem Liftzugan Auch das Kellergeschoß ist über den Lift erschlossen, im Keller befinden sich der Technikraum, eine „Waschküche“, die mit Vorrichtungen zum Abstellen von Schiern ausgestattet ist, ein Kinderwagenraum, der auch zum Abstellen von Fahrrädern genutzt wird, und die Tiefgarage mit dem Tiefgaragenabstellplatz der Antragsteller.g.

Außer über das Kellergeschoß ist die Tiefgarage auch über einen separaten Tiefgarageneingang erreichbar.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels dahin ab, die Antragsteller zu 4/5 von der Tragung der mit der Liftanlage der Wohnungseigentumsanlage zusammenhängenden Gesamtkosten ab der Abrechnungsperiode 2017 zu befreien.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Anmerkung

Das vom OGH erstgenannte Argument (ein Tiefgaragenabstellplatz ist keine nach objektiven Kriterien selten aufgesuchte Gemeinschaftsräumlichkeit) ist im Hinblick auf die seit dem 1. Juli 2002 bestehende Wohnungseigentumstauglichkeit von Kfz-Abstellplätzen nicht überzeugend: Die Liftnutzung im Interesse der Erreichbarkeit des Kfz-Abstellplatzes im Kellergeschoß kann nur diesem, nicht aber der Wohnung im Erdgeschoß zugerechnet werden. Selbst wenn an einem Kfz-Abstellplatz noch Zubehör-Wohnungseigentum bestehen sollte (und daher Wohnung und Kfz-Abstellplatz hinsichtlich der Kostentragung vorerst nicht gesondert behandelt werden können), darf nicht übersehen werden, dass gemäß der Übergangsregelung des § 56 Abs 1 WEG jederzeit eine „Verselbständigung“ des Kfz-Abstellplatzes erwirkt werden kann, womit ab diesem Zeitpunkt die Verbindung zwischen Kfz-Abstellplatz und Wohnung

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