Keine Kündigung wegen Weitergabe des Mietgegenstands
Der OGH (8 Ob 68/20p) hatte sich mit der Kündigung einer Wohnung wegen gänzlicher Weitergabe im Sinne des Kündigungstatbestands des § 30 Abs. 2 Z 4 Fall 1 MRG zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:
- Der Kündigungstatbestand der gänzlichen Weitergabe setzt einerseits die gänzliche Weitergabe, andererseits das Fehlen eines dringenden Bedarfs voraus.
- „Weitergabe“ im Sinne des Kündigungstatbestands ist jede faktische entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Sie setzt kein Rechtsgeschäft voraus.
- Im konkreten Fall wurde eine faktische Überlassung des Mieters an seine Tochter angenommen. Dass die Tochter zum Zeitpunkt der Überlassung noch nicht volljährig war, steht dieser Annahme nicht entgegen.
- Ein dringender Bedarf des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen am Mietgegenstand steht einer Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe (trotz einer solchen gänzlichen Weitergabe) entgegen – hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Weitergabe und eine „gesicherte Zukunftsprognose“ an.
- Die Nichtbenützung einer Wohnung während ihrer Renovierung schließt ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters bzw der eintrittsberechtigten Person nicht aus.