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Keine Kündigung wegen Weitergabe des Mietgegenstands

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (8 Ob 68/20p) hatte sich mit der Kündigung einer Wohnung wegen gänzlicher Weitergabe im Sinne des Kündigungstatbestands des § 30 Abs. 2 Z 4 Fall 1 MRG zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:

  • Der Kündigungstatbestand der gänzlichen Weitergabe setzt einerseits die gänzliche Weitergabe, andererseits das Fehlen eines dringenden Bedarfs voraus.
  • „Weitergabe“ im Sinne des Kündigungstatbestands ist jede faktische entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Sie setzt kein Rechtsgeschäft voraus.
  • Im konkreten Fall wurde eine faktische Überlassung des Mieters an seine Tochter angenommen. Dass die Tochter zum Zeitpunkt der Überlassung noch nicht volljährig war, steht dieser Annahme nicht entgegen.
  • Ein dringender Bedarf des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen am Mietgegenstand steht einer Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe (trotz einer solchen gänzlichen Weitergabe) entgegen – hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Weitergabe und eine „gesicherte Zukunftsprognose“ an.
  • Die Nichtbenützung einer Wohnung während ihrer Renovierung schließt ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters bzw der eintrittsberechtigten Person nicht aus.

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