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Kann Wartungspflicht auch Reparatur beinhalten?

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Wartungspflicht bei Silikondichtungen.

Frage: Die Silikonfugen auf meinem Balkon sind porös und müssen getauscht werden. Wer muss das bezahlen? Ich als Eigentümer?

Antwort: Der Oberste Gerichtshof hat erkannt, dass der Austausch poröser oder schadhafter Dichtungen (an Fenstern) in die Wartungspflicht des Wohnungseigentümers fällt. Die Rechtslage bezüglich Silikonfugen auf Terrassen oder Balkonen ist vergleichbar. Die Wartung und erforderlichenfalls Erneuerung einer Silikonfuge z.B. im Bad fällt daher unter die Pflicht des Wohnungsnutzers.

Sollte durch eine mangelnde Wartung ein Wasserschaden entstehen, so besteht ein Regressanspruch der Gemeinschaft, der meist hohe Kosten verursacht. Die Silikonfuge sollte laufend kontrolliert und bei Bedarf repariert werden. Bei Terrassen oder Balkonen, die zur Außenhaut des Gebäudes gehören, handelt es sich um einen allgemeinen Teil; diese fallen in die Erhaltungspflicht der Wohnungseigentumsgemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung.

Allerdings umfasst diese Erhaltungspflicht nach ständiger Rechtsprechung lediglich den Estrich und die darunterliegende Aufbaukonstruktion. Der Bodenaufbau oberhalb des Estrichs ist vom Wohnungseigentümer zu erhalten. Silikonfugen und Fliesenoberbelag halten nur Oberflächenwasser weitestgehend ab; sind aber nicht die eigentliche Abdichtung. Diese liegt darunter und gehört in jedem Fall zum Gemeinschaftseigentum.

Fazit: Eine defekte Silikonfuge kann das Eindringen von Wasser zwar begünstigen, ist dafür aber nicht ursächlich.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 17. November 2017.

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