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ImmoESt - VwGH zur Hauptwohnsitzbefreiung

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Bei der Veräußerung eines privaten Grundstücks fällt Immobilienertragsteuer an, es sei denn, eine Befreiung, insbesondere eine der beiden Hauptwohnsitzbefreiungen, kommt zum Tragen.

Dafür muss die Immobilie entweder von der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend,  mindestens zwei Jahre, oder in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt worden sein und der Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Laut Finanzministerium wird für den Wohnsitzwechsel eine Frist von maximal einem Jahr vor bzw. nach dem Verkauf gewährt.

Im Juni stand diese Frage erstmals auf der Agenda des Verwaltungsgerichtshofs. Er führt aus: „[…] Um dem Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung gerecht zu werden, wird dem Veräußerer für die Adaptierung bzw. Errichtung des neuen Hauptwohnsitzes eine angemessene Frist einzuräumen sein.“ Wenn der Entschluss zum Wechsel des Hauptwohnsitzes bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung feststand kann nach diesem Erkenntnis im Einzelfall durchaus auch eine längere Zeit für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Anspruch genommen werden, wenn der neue Hauptwohnsitz erst später bezogen werden kann.

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