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ImmoESt: Steuerverfangen ist verfänglich!

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Seit dem 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der Immobilienertragsteuer. Die bis dahin geltende 10jährige Spekulationsfrist wurde abgeschafft, hat aber noch insofern Bedeutung, als für diesbzgl. am 1. April 2012 noch „steuerverfangene“ Immobilien die idR höhere Steuerberechnung für „Neu-Grundstücke“ Platz greift.

Bis 1. April 2012 waren selbst errichtete Gebäude generell steuerbefreit, auch wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung veräußert wurden. Daher hatte sich der VwGH jüngst mit einer durchaus naheliegenden Frage zu befassen: Sind alle bis 1. April 2012 selbst errichteten Bauten „Alt-Grundstücke“ im Sinne der ImmoESt, weil „nicht steuerverfangen“?

Ein Grundstück war im Jahr 2006 erworben und danach ein Wohnhaus darauf errichtet worden. Ende April 2012 kam es zur Veräußerung. Der Verkäufer beanspruchte für das Wohnhaus die Behandlung als „Alt-Grundstück“. Der VwGH kam jedoch zu dem Urteil, dass die Frage der „Steuerverfangenheit“ allein davon abhängt, ob die Spekulationsfrist am 1. April 2012 bereits abgelaufen war. Der alte Befreiungstatbestand für selbst gebaute Gebäude führt daher nicht zur „SteuerUNverfangenheit“.

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