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Im Kellerabteil wurde ein Tonstudio eingerichtet

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Folgen einer Nutzungsänderung im Wohnhaus.

Frage: Ein Mitbewohner in unserem Haus hat sein Kellerabteil in ein Tonstudio verwandelt, das auch von Hausfremden benützt wird. Kann man dagegen etwas unternehmen?

Mag. Gerhard Schnögl: Ändert ein Wohnungseigentümer die Nutzung seines Objekts (z.B. Kellerabteil), so stellt sich die Frage, ob von einer genehmigungspflichtigen Widmungsänderung auszugehen ist. Bei der Widmung des Wohnungseigentumsobjekts kommt es auf die privatrechtliche Einigung (Wohnungseigentumsvertrag) an. Zu späteren Widmungsänderungen kann es auch durch konkludente Zustimmung (z.B. jahrelange widerspruchslose
Hinnahme eines Zustandes) aller Mit- und Wohnungseigentümer kommen. Um das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Widmungsänderung zu beurteilen, muss die gültige Widmung der beabsichtigten Verwendung gegenübergestellt werden. Lautet die ursprüngliche Widmung aller Wohnungseigentumsobjekte
dieser Liegenschaft auf „Wohnung“ und kam es nicht zu einer konkludenten Umwidmung, ist grundsätzlich von einer jede Geschäftstätigkeit ausschließenden Widmung auszugehen.

Zur Nutzung des Kellerabteils als Tonstudio ist dann jedenfalls die Zustimmung aller Miteigentümer einzuholen. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, wobei die übrigen Miteigentümer Kenntnis von der Änderung und ihrem Untersagungsrecht habenmüssen. Verweigern die Miteigentümer (wenn auch nur einer!) ihre Zustimmung, kann das Außerstreitgericht die Zustimmung der Miteigentümer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzen.

Wurde die Änderung der Widmung ohne Zustimmung der Miteigentümer oder der Genehmigung durch das Gericht vorgenommen, besteht ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Unterlassungsund Beseitigungsanspruch.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 19. März 2018.

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