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Hat Mieter Recht auf Mietzinsminderung?

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund erläutert die Rechte des Mieters bei falscher Größenangabe.

Frage: Bei der Vermietung meiner Wohnung ist mir leider ein bedauerlicher Fehler passiert. Ich habe bei der Größe statt 50 Quadratmeter 60 in den Mietvertrag hineingeschrieben. Ich hab das nicht absichtlich gemacht, aber nun stellt sich die Frage, ob der Mieter das Recht auf eine Mietzinsminderung hat.

Außerdem möchte ich wissen, welche Frist ich einhalten muss, um den Mietvertrag wieder zu kündigen. Denn wenn der Mieter nicht bereit ist, den Betrag für die Wohnung zu bezahlen, weil die Wohnung kleiner ist, als er dachte, kann er nicht bleiben.

Mag. Gerhard Schnögl: Der Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass es im gegenständlichen Haus nur eine vermietete Wohnung gibt. Ein Zweifamilienhaus (es dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vorhanden sein) unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann daher ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten aufgekündigt werden.

Stimmen die Maße im Mietvertrag nicht mit der tatsächlichen Quadratmeterzahl der Wohnung überein, hat der Mieter auf jeden Fall einen Anspruch auf Mietzinsminderung. Der Gesetzgeber hat aber keine klaren Aussagen über die Höhe eventueller zulässiger Mietzinsreduktionen getroffen.

Eine Art der Bemessung der Mietminderung ist aber zum Beispiel, den Anteil der unbenutzbaren Fläche einer Wohnung zu berechnen.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 16. Dezember 2016.

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