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Haften Vermieter für Glücksspielabgaben der Mieter?

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Ein Fall aus der Praxis: Ein Vermieter vermietet Räumlichkeiten an den Betreiber eines Cafés. Eines Tages erhält der Vermieter Post vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel, mit der Information, dass festgestellt worden sei, dass in diesem Lokal (illegale) Glückspielautomaten betrieben werden, und dass derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, der dies in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Um eine solche Haftpflicht des Vermieters beurteilen zu können, wird um Auskünfte und Unterlagen ersucht …

Derartige Fälle häufen sich, seit der Betrieb von Automaten streng reguliert ist. Nach der ersten Schrecksekunde wendet sich der Vermieter an seinen Steuerberater: „Besteht diese Haftpflicht tatsächlich?“

Die Meinung der Lehre (Beiser, Taxlex 2018, 87) ist – unter Berufung auf den Verfassungsgerichtshof – eindeutig: Nein! Eine Haftung für fremde Steuerschulden ist nur insoweit zu rechtfertigen, als der Haftende überhaupt in der Lage ist, die gesetzeskonforme Abgabenentrichtung durchzusetzen. Insoweit gelte der Grundsatz: „Ultra posse nemo tenetur.“ – Unmögliches zu leisten, kann niemand verpflichtet werden. Dem ist wohl nichts hinzuzufügen.

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