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Gesetzliche Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft

OGH vom 20.5.2014, 5 Ob 212/13g

Die gesetzliche Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft (hier: für die Fassade des Hauses) greift auch dann, wenn die Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsvertrag eine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben.

Die Wohnungseigentümer hatten im Wohnungseigentumsvertrag – vom Gesetz abweichend – vereinbart, dass bestimmte Teile der Fassade des Hauses vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu erhalten seien.

Jedoch waren im zugrundeliegenden Verfahren jene Wohnungseigentümer erfolgreich, die von der Eigentümergemeinschaft die Fassadensanierung unter Berufung auf deren gesetzliche Erhaltungspflicht verlangten.

Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesetzliche Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft diese auch dann greift und erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden kann, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Damit soll die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sichergestellt sein.

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