Genehmigungspflicht von baulichen Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts
Der OGH (5 Ob 15/21y) hatte sich mit der Genehmigungspflicht von baulichen Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts im Zusammenhang mit einer genehmigten Widmungsänderung zu befassen und gelangte zu folgenden Feststellungen:
- Wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer nicht alleine die Genehmigung einer Widmungsänderung, sondern zugleich die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen begehrt, sind diese Änderungen grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
- Die Genehmigung einer Widmungsänderung bewirkt nicht zwingend die Bewilligung sämtlicher vom änderungswilligen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Umwidmung gewünschten Umbaumaßnahmen. Im Gegenteil: Erfüllen diese die Erfordernisse des § 16 Abs. 2 Z 2 WEG (Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse) nicht, ist auch die Widmungsänderung nicht zu genehmigen.
- Selbst wenn ein Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, sind die mit der angestrebten Widmungsänderung objektiv notwendig verbundenen Baumaßnahmen in die Beurteilung der Zulässigkeit der Widmungsänderung einzubeziehen.
- Im vorliegenden Fall wurde zwar die Umwidmung eines WE-Objekts von Gastlokal auf Wohnung bewilligt, einem Deckendurchbruch zwischen dem WE-Objekt und dem Zubehör-Keller sowie dem Einbau einer Fußbodenheizung hingegen keine Genehmigungsfähigkeit zuerkannt.