Wir sind für Sie da:
0316 / 829519
office@hausbesitzer.at

Genehmigungspflicht von baulichen Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 15/21y) hatte sich mit der Genehmigungspflicht von baulichen Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts im Zusammenhang mit einer genehmigten Widmungsänderung zu befassen und gelangte zu folgenden Feststellungen:

  • Wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer nicht alleine die Genehmigung einer Widmungsänderung, sondern zugleich die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen begehrt, sind diese Änderungen grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
  • Die Genehmigung einer Widmungsänderung bewirkt nicht zwingend die Bewilligung sämtlicher vom änderungswilligen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Umwidmung gewünschten Umbaumaßnahmen. Im Gegenteil: Erfüllen diese die Erfordernisse des § 16 Abs. 2 Z 2 WEG (Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse) nicht, ist auch die Widmungsänderung nicht zu genehmigen.
  • Selbst wenn ein Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, sind die mit der angestrebten Widmungsänderung objektiv notwendig verbundenen Baumaßnahmen in die Beurteilung der Zulässigkeit der Widmungsänderung einzubeziehen.
  • Im vorliegenden Fall wurde zwar die Umwidmung eines WE-Objekts von Gastlokal auf Wohnung bewilligt, einem Deckendurchbruch zwischen dem WE-Objekt und dem Zubehör-Keller sowie dem Einbau einer Fußbodenheizung hingegen keine Genehmigungsfähigkeit zuerkannt.

Zurück

Diese Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cokkies einverstanden. Nähere Informationen zu Cookies finden Sie hier.