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Gebühren: Unangemessen lange Kündigungsfrist

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Bei schriftlichen Mietverträgen fallen – außer bei Wohnzwecken - Rechtsgeschäftsgebühren an. Die Höhe hängt davon ab, ob der Vertrag befristet ist oder unbefristet.

Grundsätzlich sind die Gebühren bei unbestimmter Vertragsdauer auf Basis des 3-fachen des Jahreswertes zu bemessen, bei bestimmter Vertragsdauer ist es der entsprechend vervielfachte Jahreswert, höchstens jedoch der 18-fache. Als übliche Kündigungsfrist im gewerblichen Bereich ist laut Bundesfinanzgericht (BFG) eine Frist von ½ Jahr bis ein Jahr anzusehen.

Sind aber beide Vertragsteile eines unbefristeten Vertrags aufgrund einer unangemessen langen Kündigungsfrist gebunden, liegt bis zur ersten Auflösungsmöglichkeit ein Vertrag auf bestimmte Dauer vor.

Dem BFG wurde ein im Jänner 2011 auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Bestandvertrag über eine Geschäftsraummiete vorgelegt, der von beiden Parteien aufgrund der als unangemessen beurteilten Kündigungsklausel erstmalig zum 31.12.2013 beendigt werden konnte. Dies wurde als dreijährige Befristung vor einem unbefristeten Vertrag gesehen und führte zu einer Gebührenbemessung auf Basis des 6-fachen Jahreswerts.

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