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Garagenvorplatz als notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaftt

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 135/20v) hatte sich in einer wohnungseigentumsrechtlichen Entscheidung mit einer be­haupteten Benützungsvereinbarung an einem Garagenvorplatz zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:

  • Die Aufhebung einer (vertragli­chen) Benützungsvereinbarung oder (gerichtlichen) Benützungs­regelung ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren abzuhan­deln. Die Bindung an eine vertrag­liche Benützungsregelung erlischt erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über de­ren Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine (bloß) außergerichtli­che Aufkündigung einer allfälli­gen Benützungsvereinbarung oder Benützungsregelung besei­tigt diese nicht.
  • Eine Benützungsvereinbarung oder Benützungsregelung kann nur „verfügbare” allgemeine Teile erfassen und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. Für die Qualifikation als notwendig allgemeiner Teil genügt es, wenn auch nur ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist. Zu den notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen insbeson­dere ausschließliche Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaften oder zu einem bestimmten WE-Objekt. Solchen Verkehrsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsvereinbarung oder Benützungsregelung.
  • Im vorliegenden Fall wurde ein Garagenvorplatz als ein für die Zufahrt zu einer im WE stehenden Garage notwendig allgemeiner Teil qualifiziert, zumal ein Vor­wärts-Einfahren in die Garage nicht möglich ist, wenn auf dem Vorplatz ein Fahrzeug abgestellt ist. Die dafür erforderliche Zufahrts- und Rangierfläche ist damit kein verfügbarer allgemeiner Teil. Die Möglichkeit des Rückwärts-Einfahrens (nur) mit einem einmaligen Reversieren ist keine Zugangsalternative, die das „Angewiesensein” auf die Nutzung dieser Flächen beseitigen könnte.

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