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Fruchtgenuss-Update (Teil 2)

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Aus jüngster Sicht des BMF ist es praktisch unmöglich, dass ein Fruchtgenussberechtigter als „wirtschaftlicher Eigentümer“ anerkannt wird und damit zum AfA-Abzug berechtigt ist.

Allerdings wird anerkannt, dass er dem tatsächlichen Eigentümer die aus der Nutzung resultierende Wertminderung abgilt, also eine Zahlung in Höhe der AfA leistet (sog. „Substanzwertabgeltung“). Diese Zahlung ist für den Fruchtgenussberechtigten eine steuermindernde Ausgabe, beim Eigentümer dagegen handelt es sich um ein steuerneutrales Nullsummenspiel, da der Einnahme die tatsächliche AfA als Ausgabe gegenübersteht.

Aber Achtung: Zum einen soll dies laut BMF nur für Vorbehaltsfruchtgenussrechte gelten, nicht für Zuwendungsfruchtgenussrechte; ob diese Einschränkung tatsächlich gilt, wird der VwGH zu klären haben. Zum anderen werden eine schriftliche Vereinbarung mit beglaubigten Unterschriften und die nachweisliche Bezahlung gefordert. Auch für bereits laufende Fruchtgenussrechte kann eine solche Substanzwertabgeltung noch nachträglich vereinbart werden, dies allerdings nicht rückwirkend sondern nur für die Zukunft.

(Fortsetzung folgt)

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