Fruchtgenuss-Update (Teil 1)
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsfruchtgenuss. Beim ersteren wird das Eigentum an einer Sache, z. B. an einem Zinshaus, übertragen, doch behält sich der Alt-Eigentümer das Fruchtgenussrecht vor und setzt die Vermietung fort. Beim Zuwendungsfruchtgenuss dagegen wird das Fruchtgenussrecht selbst an einen Dritten übertragen.
Solche Gestaltungen sind zivilrechtlich zulässig und – bei Einhaltung der Spielregeln – auch steuerrechtlich anerkannt. Die wichtigste Spielregel ist ein Vertrag, der inhaltlich klar, rechtssicher und langfristig ist und nicht nur der Erzielung von Steuervorteilen dient, sondern etwa der vorgezogenen Erbfolge oder der Versorgung.
Problematisch ist die Absetzung für Abnutzung (AfA), also die aus der Nutzung resultierende Wertminderung – die nur den Eigentümer trifft! Nur wenn der Fruchtgenussberechtigte sogenannter „wirtschaftlicher Eigentümer“ ist, steht ihm die AfA zu. Dafür müssen ihm weite Dispositionsrechte und die Chance der Wertsteigerung bzw. das Risiko der Wertminderung zukommen. Aus Sicht des BMF ist es praktisch unmöglich, dass ein Fruchtnießer wirtschaftlicher Eigentümer ist.
(Fortsetzung folgt)